Einkaufsbedingungen (Rev. 01/2019)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für unsere Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüsse gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für unsere künftigen Bestellungen und Vertragsschlüsse mit dem Lieferanten, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf.

(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.

§ 2 Bestellung und Auftragsbestätigung

(1) Bestellungen und Auftragsbestätigungen sowie einzelne Lieferabrufe bedürfen mindestens der Textform.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von einer Woche unsere Bestellung durch Rücksendung der von ihm an der vorgegebenen Stelle gegengezeichneten Bestellung anzunehmen oder in sonstiger Weise sich schriftlich zu unserer Bestellung zu äußern. (3) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang mit schriftlicher Auftragsbestätigung an, so sind wir hieran nicht mehr gebunden.

§ 3 Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen

(1) Vereinbarte Preise sind Nettopreise, in EURO auszuweisen und bindend. Sie gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Ware einschließlich Versicherung geliefert verzollt - DDP gemäß Incoterms 2000 - an unseren in der Bestellung genannten Unternehmensstandort. Der Lieferant hat die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(2) Sind die Preise bei der Bestellung noch nicht festgelegt, müssen diese bei der Annahme der Bestellung angegeben und von uns vor der Lieferung schriftlich genehmigt werden.

(3) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an die Apel Mietstation, ZU den Weinbergen 3, 37213 Witzenhausen zu senden. Die Rechnung muss insbesondere USt-Ident.-Nummer des Lieferanten sowie des Bestellers, soweit gesetzlich erforderlich, Lieferantennummer, Geschäftszeichen, Bestellnummer und Datum der Bestellung bzw. des Lieferabrufes, Nummer und Datum des Lieferscheines, Abladestelle, Zollnummer, Artikelnummer, Art und Menge der rechnungsgegenständlichen Ware sowie Kontierungsangaben enthalten, sofern und soweit diese auf unserer Bestellung aufgedruckt sind; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

(4) Im Falle falsch bzw. unvollständig ausgestellter Rechnungen behalten wir uns vor, Gutschriften über den falschen Rechnungsbetrag verbunden mit neuen richtigen Rechnungen beim Lieferanten anzufordern.

(5) Zahlung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Auslieferung und Erhalt einer gemäß Absatz 4 korrekten Rechnung, mit 3 % Skonto, die wir vom Rechnungsendbetrag abziehen dürfen, oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug.

(6) Bei mangelhafter Lieferung bzw. im Falle anderer Gegenforderungen aus Vertragsstörungen sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Wir sind berechtigt, etwaige Gegenforderungen in voller Höhe, ungeachtet vertraglicher Aufrechnungsverbote, gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen.

§ 4 Lieferung, Produktanforderungen, Identifikation und Rückverfolgbarkeit von Produkten

(1) Vereinbarte Liefertermine sind für den Lieferanten bindend. Vorzeitige Lieferungen, sowie Teillieferungen sind nicht zulässig.

(2) Tritt eine Verzögerung der Lieferung ein oder wird eine solche erkennbar, so ist uns hiervon unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

(3) Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 5.

(4) Der Lieferant ist uns im Verzugsfall zum Ersatz jeglichen Verzugsschadens verpflichtet, dies gilt insbesondere für Folgeschäden, wie z. B. entgangenem Gewinn, Stillstandkosten, Umrüstkosten, Mehrkosten aus Deckungskäufen sowie erhöhte Kosten für eine beschleunigte Versandart, die durch verzugsbedingte Terminüberschreitung erforderlich werden. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(5) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Arbeitstag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes der im Rückstand befindlichen Lieferungen vom Lieferanten zu verlangen, maximal jedoch insgesamt 5 % des Wertes des jeweiligen verspäteten Auftragsteils. Wir können Vertragsstrafenansprüche auch dann geltend machen, wenn ein entsprechender Vorbehalt bei der Annahme der Lieferung nicht erfolgt ist. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz wegen schuldhafter Nichteinhaltung der vereinbarten Frist wird die Vertragsstrafe auf die Schadensersatzforderung angerechnet.

(6) Für den Inhalt, Art und Umfang der Lieferungen, insbesondere für Qualität, Maße und Mengen sowie Verpackung und Transportmittel sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Soweit keine weitergehenden Anforderungen vereinbart sind, haben die Leistungen in handelsüblicher Güte und, soweit DIN-, EN-, ISO-, VDE-, VDI- oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu erfolgen. Die Lieferungen sind in jedem Falle so herzustellen und auszurüsten, dass sie am Tag der Lieferung den am vereinbarten Erfüllungsort gemäß § 5 geltenden gesetzlichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen,

insbesondere auch denen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der EG-Maschinenrichtlinie und den Normen über Unfallverhütung und Umweltschutz genügen. Der Lieferant steht insbesondere dafür ein, dass die Waren über eine CE-Kennzeichnung verfügen und ihnen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, wenn dies für die Ware in Deutschland vorgeschrieben ist. Der Lieferant nimmt auch alle sonstigen nach deutschem Recht und nach EU-Recht vorgeschriebenen Kennzeichnungen an den Waren und deren Bestandteilen sowie auf der Verpackung und den Transportmitteln vor. (7) Der Lieferschein hat das Datum der Bestellung und der Lieferung, die Lieferscheinnummer, unsere Bestellscheinnummer, Art und Menge der Lieferung und Art der Verpackung auszuweisen. (8) Lieferungen brauchen wir nur dann als vertragsgemäß vollständig anzuerkennen, wenn die vertraglich vereinbarte Dokumentation (z.B. technische Dokumentation, Betriebsanleitung, Sicherheitsdatenblätter etc.) in den vereinbarten Formaten und Sprachen mitgeliefert ist.

§ 5 Gefahrübergang

Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr erst mit Auslieferung der Ware geliefert verzollt - DDP gemäß Incoterms 2000 - an unseren in der Bestellung genannten Unternehmensstandort auf uns über. Dies gilt auch für den Fall, dass Versendung vereinbart wurde.

§ 6 Mängelrüge und Mängelhaftung – deutsche Variante

(1) Eine von uns durchgeführte Mängelrüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung neuer Ware zu verlangen. Die Aufwendungen der Beseitigung oder der Lieferung neuer Ware einschließlich aller Nebenkosten, z.B. Frachten, De- und Remontagekosten sowie die Kosten nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten trägt der Lieferant. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt oder neben der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 36 Monate, gerechnet ab dem Gefahrübergang gemäß § 5, wenn das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht und wenn nichts anderes vereinbart ist.

§ 7 Schadensersatzhaftung, Produkthaftung

(1) Der Lieferant ist, unabhängig vom Grad des Verschuldens, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzungen behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Gründen entsteht. Der Lieferant haftet insbesondere für alle Mangelfolgeschäden und reine Vermögensschäden.

(2) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen geschädigter Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(3) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Eine Rückrufaktion liegt insbesondere dann vor, wenn sie aufgrund einer von einer hierzu autorisierten Behörde erteilten Aufforderung an uns oder ein sonstiges mit dem Vertrieb der Produkte befasstes Unternehmen oder aufgrund der Notwendigkeit der Vermeidung möglicher Personen und/oder Sachschäden erforderlich ist.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Millionen pro Personenschaden oder Sachschaden während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung beziehungsweise Produkthaftung zu unterhalten; stehen uns über die Versicherungsleistung hinaus gehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Urheberrecht, Geheimhaltung

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Formen, Modellen, Matrizen, Schablonen und sonstigen Unterlagen, die der Lieferant von uns erhalten hat, behalten wir uns sämtliche Eigentumsund Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausdrücklich für den erteilten Auftrag zu verwenden und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung vervielfältigt werden. Auf Verlangen, spätestens aber nach Abwicklung des Auftrages sind sie an uns unaufgefordert zurückzugeben oder nach Absprache zu vernichten bzw. – bei elektronischer Aufbewahrung – zu löschen.

(2) Vertrauliche technische, kaufmännische sowie sonstige Informationen von uns, insbesondere zu unseren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die von uns als „vertraulich“ bezeichnet werden, wird der Lieferant streng geheim halten.

§ 9 Rücknahme und Entsorgung der Ware nach Gebrauchsbeendigung

(1) Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz: Der Lieferant übernimmt die Pflicht, gelieferte Ware, die unter das Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz fällt, nach Nutzungsbeendigung bei unseren Kunden und/oder deren weiteren Abnehmern auf eigene Kosten des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zurückzunehmen und zu entsorgen. Der Lieferant stellt uns von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. II Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Anspruch von uns auf Übernahme/Freistellung durch den Lieferanten verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden und/oder dessen Abnehmers bei uns über die Nutzungsbeendigung.

(2) EU-Richtlinie zu Batterien und Batteriegesetz: Der Lieferant ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Rücknahme und Entsorgung von allen an uns verkauften Batterien auf eigene Kosten verpflichtet. Er räumt uns jedoch wahlweise das Recht ein, Batterien über eigene behördlicherseits genehmigte Entsorgungswege entsorgen zu lassen und ihm die damit verbundenen tatsächlichen Kosten bis zur Höhe der marktüblichen Entsorgungskosten weiterzubelasten.

(3) Sonstige Rücknahme- und Entsorgungsvorschriften: Der Lieferant übernimmt die nach Maßgabe von sonstigem deutschen Recht oder von EU-Recht vorgeschriebene Rücknahme und Entsorgung von Waren und/oder deren Bestandteilen sowie deren Verpackung und gegebenenfalls deren Transportmittel auf eigene Kosten, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Absatz (2) Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Von den Rücknahme- oder Entsorgungsansprüchen unserer Kunden oder deren Abnehmer gemäß der Absätze (2) oder (3) stellt uns der Lieferant frei, sobald wir ihn dazu auffordern. Der Anspruch von uns auf Übernahme/Freistellung durch den Lieferanten verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Ware. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung unseres Kunden und/oder dessen Abnehmers bei uns über die Nutzungsbeendigung.

§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Auf die Vertragsbeziehung zwischen uns und den Lieferanten ist ausschließlich deutsches Recht sowie EU-Gemeinschaftsrecht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf anzuwenden.

(2) Für sämtliche Streitigkeiten aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten wird, nach unserer Wahl, die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes der internationalen Handelskammer in Paris oder der ordentlichen Gerichte an unserem Firmensitz vereinbart. Im Falle eines Schiedsverfahrens ist der Ort des Schiedsverfahrens nach unserer Wahl entweder unser Firmensitz oder der Sitz der internationalen Handelskammer in Paris. 0980765_0710.indd 2 12.08.2010 14

Apel Mietstation
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37213 Witzenhausen

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